urteile

Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:


18.09.2013

Wird am Geldautomaten mit der Kreditkarte und mittels ordnungsgemäßer Eingabe der zugehörigen PIN Geld abgehoben, steht dem Emittenten der Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 675 c Abs.1, 670 BGB, wenn der Karteninhaber stets im Besitz seiner Karte war, er sich am Ort des für die Geldabhebung genutzten Geldautomaten befand, und von ihm – außer der Behauptung, kein Geld aus dem Automaten erhalten zu haben – nichts weiter als diverse Spekulationen zu möglichen atypischen Geschehensabläufen (u.a. Dubletten-Einsatz, Skimming) vorgebracht werden.

Wesentliche Neuerung des seit 31.10.2009 in Kraft befindlichen neuen Zahlungsdienste-Rechts ist die sich nunmehr aus § 675 w Satz 2 und Satz 3 Ziff. 1 BGB ergebende gesetzliche (für den Kartenkunden widerlegliche) Beweisvermutung zugunsten des Zahlungsdienstleisters für das Vorliegen einer Autorisierung, wenn Zahlungskarten mit den für sie jeweils vorgesehenen Autorisierungs- und Authentifizierungskomponenten genutzt werden; die Beweisvermutung zu Lasten des Zahlungsdienstnutzers ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der vorgelegten Transaktions-Dokumentation.

Die Beweisvermutung des § 675 w BGB kann nur mit substantiiertem und glaubhaftem Vortrag des Zahlungsdienstnutzers dazu widerlegt werden, dass ein Diebstahl oder eine missbräuchliche Verwendung der Karte vorgelegen hat und ggf. wie der Dieb oder der missbräuchliche Verwender Zugang zu den personalisierten Sicherheitsmerkmalen bekommen haben kann. Die Berufung auf die nur theoretische Möglichkeit einer unzureichenden Systemsicherheit oder sonstiger Risiken aus dem Risikobereich des Zahlungsdienstleisters genügt nicht.

Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18.09.2013 (7 S 182/12), das vorgehende Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 27.07.2012 (20 C 387/12 (26) bestätigend.


Mit dem vorliegenden Berufungsurteil bestätigte das Landgericht Darmstadt das vorinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 27.07.2012 (20 C 387/12 (26)).

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit der Kreditkarte und der PIN des vom Zahlungsdienstleister (Kartenemittentin) verklagten Zahlungsdienstnutzers (Karteninhaber) wurden im November 2010 zwei Geldautomaten-Abhebungen in Höhe von zusammen rund 1.000 EUR in Thailand getätigt. Zunächst hatte der Zahler behauptet, bei den Abhebungen kein Geld aus dem Automaten erhalten zu haben. Später behauptete er u.a., er sei während seiner Abhebeversuche Opfer eines Skimming-Angriffs geworden und unbekannte Täter hätten ca. eine halbe Stunde nach seinen Abhebeversuchen eine Kartendublette mit ausgespähter PIN missbräuchlich eingesetzt. Die Kreditkarte war dem Zahler nicht abhanden gekommen und stets in seinem Besitz.

Das Landgericht Darmstadt urteilte (wie schon das Amtsgericht Diebung), dass der Kartenemittentin der Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 675c Abs.1, 670 BGB zusteht, da der Karteninhaber sich am Ort des für die Geldabhebungen genutzten Geldautomaten befunden habe, und von ihm – außer der Behauptung, kein Geld aus dem Automaten erhalten zu haben – nichts weiter als diverse Spekulationen zu möglichen atypischen Geschehensabläufen (u.a. Dubletten-Einsatz, Skimming) vorgebracht worden seien. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts ergab sich die nach neuem Zahlungsdiensterecht zugunsten des Zahlungsdienstleisters eingreifende gesetzliche (für den Kartenkunden widerlegliche) Beweisvermutung für das Vorliegen einer Autorisierung gemäß § 675 w Satz 2 und Satz 3 Ziff. 1 BGB aus der von der Kartenemittentin im Prozess vorgelegten Transaktions-Dokumentation. Zur Widerlegung der Beweisvermutung reichte dem Berufungsgericht der Vortrag der Karteninhabers nicht aus, denn er war weder substantiiert, noch glaubhaft, noch widerspruchsfrei; insbesondere genüge es nicht, die nur theoretische Möglichkeit einer unzureichenden Systemsicherheit oder sonstiger Risiken aus dem Risikobereich des Zahlungsdienstleisters in den Raum zu stellen. Vielmehr bedürfe es eines substantiierten Vorbringens im Einzelfall, dass ein Diebstahl oder eine missbräuchliche Verwendung der Karte vorgelegen hat und ggf. wie der Dieb oder der missbräuchliche Verwender Zugang zu den personalisierten Sicherheitsmerkmalen bekommen haben kann.

Das Berufungsurteil des Landgerichts Darmstadt bestätigt damit die inzwischen zum neuen Zahlungsdiensterecht herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung, wonach der Dokumentation der Zahlungsvorgänge in Form von Transaktionsprotokollen oder Geldautomatenprotokollen eine größere praktische Bedeutung als nach bisherigem Recht zukommt, da durch die neuen gesetzlichen Beweisvermutungen des § 675w BGB zugunsten des Zahlungsdienstleisters zunächst alles dafür spricht, dass dem Zahlungsdienstnutzer zuzuordnende Autorisierungen der streitigen Zahlungsvorgänge vorliegen, das heißt eine durch Dokumentation verstärkte Beweisvermutung zulasten des Zahlers für die Verwendung des (Original-)Zahlungsauthentifizierungsinstruments bzw. –verfahrens durch ihn selbst oder durch eine von ihm autorisierte Person (Beweisvermutung der Autorisierung des Zahlungsvorgangs, § 675w S.2. und S.3 Nr.1 BGB) oder durch einen unbefugten Dritten aufgrund grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten des § 675l BGB bzw. vertraglicher Sorgfaltspflichten (Beweisvermutung der grob fahrlässigen Pflichtverletzung, § 675w S.2 und S.3 Nr.3 BGB) gegeben ist (vgl. weiterführend NomosKommentar/Beesch, BGB, 2.Aufl. 2012, §§ 675v-w, Rn.23 ff, Rn 27 f, Rn.40; zur Unterscheidung und zur Unterscheidbarkeit von sog. Lost/Stolen(=Verlust)Fällen und Skimming-Fällen vgl. weiterführend Beesch/Willershausen in: jurisPR-BKR 9/2012, Anm.1 m.w.N.).


Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.

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