urteile

Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:


16.06.2004

Der Karteninhaber hat nachzuweisen, dass überhaupt ein Missbrauchsfall vorliegt.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.06.2004 (31 C 50/04-83).


In einem vom Amtsgericht Frankfurt am Main am 16.06.2004 entschiedenen Fall ist eine Bereicherungsklage (§ 812 BGB) des Karteninhabers gegen ein Kartenunternehmen zurückgewiesen worden, weil der Karteninhaber nicht rechtsgrundlos mit Beträgen aus angeblich missbräuchlichen Bargeldabhebungen am Geldautomaten mit Kreditkarte und PIN belastet worden war. Der Karteninhaber hatte eine missbräuchliche Benutzung im gegebenen Fall nicht nachgewiesen. Der Karteninhaber ist jedoch darlegungs- und beweispflichtig für den behaupteten Diebstahl. Im gegebenen Fall war der Karteninhaber für den behaupteten Diebstahl beweisfällig geblieben. Nach Ansicht des Gerichts beweist die Anzeige bei der Polizei den behaupteten Diebstahl nicht. Auch im Hinblick auf die PIN genügte das Beweisangebot des Karteninhabers hinsichtlich der Tatsache, dass er die PIN zuhause bei seinen Unterlagen gelassen hatte, nicht, denn er hatte nicht unter Beweis gestellt, dass er keine Abschrift der ursprünglich übersandten PIN im Diebstahlszeitpunkt mit sich geführt hatte. Kann ein Karteninhaber nicht einmal nachweisen, dass überhaupt ein Missbrauchsfall vorliegt, kommt es auf den Anscheinsbeweis hinsichtlich des fahrlässigen Umgangs mit der PIN-Nummer nicht mehr an.


Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.

zurück zur Übersicht

drucken

Zurück

Vorwärts

0